Meldepflicht Hundehalter
Für Hundebesitzerinnen und -besitzer besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Die An- und Abmeldungen eines Hundes können Sie am Schalter der Einwohnerkontrolle mit der Angabe der Chip-Nummer vornehmen. Die An- bzw. Abmeldung muss spätestens 30 Tage nach dem Besitzerwechsel oder dem Tod des Hundes erfolgen.
Folgende Angaben sind für die Anmeldung erforderlich:
- Name und Adresse des Besitzers
- Hunderasse
- Chip-Nummer
Kennzeichnung der Hunde
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden durch die AMICUS in einer Datenbank erfasst.
Gebühr
Pro Hund und Jahr | CHF | 80.00 |
Diensthunde, Blindenhunde, Behindertenhunde, ausgebildete Rettungshunde (schriftliche Bestätigung notwendig) | CHF | 0.00 |
Jeweils im Frühling wird die Hundesteuer in Rechnung gestellt.
Ausbildung HunderhalterInnen
Informationen über die Ausbildung für Hundehalter/innen finden Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.
Reglement | |
30.31 | Verordnung über das Halten von Hunden vom 1. Juni 2017 |
Zugehörige Objekte
Name |
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