Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen.
Wenn eine Verpflichtungserklärung nötig ist, stellt die zuständige schweizerische Auslandvertretung der ausländischen Besucherin oder dem ausländischen Besucher ein entsprechends Formular mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung. Die ausländische Besucherin oder der ausländische Besucher füllt das Formular entsprechend aus und unterbreitet dieses der Garantin oder dem Garanten.
Die Garantin oder der Garant ergänzen und unterzeichnen das Formular und reichen die vollständig ausgefüllte Verpflichtungserklärung mit den nötigen Unterlagen bei der Einwohnerkontrolle ein.
Diese kontrolliert die Personalien der Garantin bzw. des Garanten. Ebenfalls wird geprüft ob die finanziellen Mittel des Garantierenden bzw. der Garantierenden ausreichend sind, um die Garantieverpflichtung (CHF 30'000.00) jederzeit erfüllen zu können. Hierzu werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Steuern) berücksichtigt. Anschliessend muss die Garantin bzw. der Garant die Verpflichtungserklärung an das Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, weiterleiten.
Die Vorlage einer genehmigten Verpflichtungserklärung gibt keinen Anspruch auf eine Visumserteilung.
Unabhängig davon, ob eine Verpflichtungserklärung vorliegt, verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Reiseversicherung. Die Mindestdeckung der Versicherung muss umgerechnet CHF 50'000.00 betragen.
weitergehende Link zum Thema:
Schweizerische Vertretungen im Ausland
Merkblatt für die Einreise in die Schweiz
Visumantrag für die Schweiz
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