Grundsätzliche Bemerkungen
Das Verfahren der Einbürgerung ist dreistufig. Sowohl der Bund als auch der Kanton und die Gemeinde haben Aufgaben, die sie im Rahmen des Verfahrens wahrzunehmen haben. Die intensive Prüfung des Gesuches auf allen drei Ebenen ist umfangreich und benötigt Zeit.
Ablauf des Einbürgerungsverfahrens
Das Gesuch ist mit den nötigen Unterlagen beim Kanton (Amt für Justiz) einzureichen. Sind alle formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung erfüllt, gelangt das Gesuch zur Gemeinde. Dort wird geprüft, ob alle Integrationskriterien erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird das Gesuch der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Stimmt die Gemeindeversammlung der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes zu, wird vom Kanton die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung eingeholt und zuletzt erteilt der Regierungsrat das kantonale Bürgerrecht.
Voraussetzungen für die Einbürgerung
Wohnsitz:
Bund: 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt); gilt auch für den Ehegatten
Kanton: 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz im Kanton Uri
Gemeinde: 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde
Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern:
Der Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern muss für die ordentliche Einbürgerung künftig nachgewiesen werden. Auf einer separaten Erklärung müssen drei Referenzpersonen angegeben werden, zu denen ein längerer Kontakt besteht. Dies können Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Freunde oder Nachbarn sein, die im Besitz des Schweizer Bürgerrechts sind. Die Behörden, welche das Einbürgerungsgesuch behandeln, können bei diesen Referenzpersonen Auskünfte einholen.
Integration:
Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss:
a.) erfolgreich integriert sein;
b.) mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen vertraut sein und
c.) keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere (Art. 5a KBüG):
a.) im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b.) in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c.) in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache zu verständigen;
d.) in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e.) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Staatskundetest:
Die Kenntnis der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten wird mit einem Staatskundetest nachgewiesen (Art. 5 Abs. 1 VKBüG). Dieser Test wird vom Berufs- und Weiterbildungszentrum Uri (bwz uri) im Auftrag der Justizdirektion zwei Mal pro Jahr durchgeführt. Die Kosten für den Test gehen zu Lasten der gesuchstellenden Person. Der vorgängige Besuch des vom Berufs- und Weiterbildungszentrum Uri zwei Mal pro Jahr angebotenen Kurses „Politik und Gesellschaft" wird empfohlen (bwz uri). In begründeten Fällen kann der Test auch mündlich durchgeführt werden (Art. 9 KBüV; RB 1.4123).
Vom Staatskundetest befreit sind Personen, die:
a.) während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz den Unterricht auf Volksschulstufe und Sekundarstufe II besucht haben und einen Nachweis für den Unterrichtsbesuch vorlegen können;
b.) zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung unter 16 Jahre alt sind, oder
c.) bei denen aus anderen Gründen die Kenntnis der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten offenkundig vorhanden ist.
Sprachkenntnisse:
Die gesuchstellende Person muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Ver-ständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen. Abgesehen von Fällen, wo die Beherrschung der deutschen Sprache durch die gesuchstellende Person offenkundig ist (insbe-sondere deutsche Muttersprache, mindestens fünfjähriger Schulbesuch in der deutschen Schweiz), ist der Sprachenstand mit der Niveaustufe B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des ge-meinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen (Art. 5a Abs. 1 Bst c KBüG und Art. 6 VKBüG).
Die Liste der anerkannten Sprachzertifikate finden Sie hier: www.fide-info.ch/doc/08_Sprachen-pass/fideDE08_ListeAnerkannteSprachzertifikate.pdf
Der Sprachenpass von «fide» ist ebenfalls ein anerkanntes Sprachzertifikat, das im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) von der Geschäftsstelle «fide» entwickelt wurde und spezi-ell die Gegebenheiten der Schweizerischen Amtssprachen berücksichtigt. Die Liste der für den Er-werb des Sprachenpasses anerkannten Sprachzertifikate finden Sie hier: www.fide-info.ch/doc-/08_Sprachenpass/fideDE08_ListeNachweisinstitutionen.pdf
Geordnete finanzielle Verhältnisse (Art. 9 KBüG):
Geordnete finanzielle Verhältnisse sind gegeben, wenn
a.) die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind;
b.) die gesuchstellende Person in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz und keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen hat (ausser wenn alles zurückbezahlt ist);
c.) das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine Einträge von Verlustscheinen und keine Einträge von Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Versicherungen der obligatorischen Krankenversicherung aufweist, und
d.) keine fälligen Steuerforderungen vorhanden sind.
Der Nachweis der geordneten finanziellen Verhältnisse ist zu belegen durch:
a.) Kopie des aktuellen Lohnausweises
b.) Bestätigung der Gemeindekasse, dass in den letzten 5 Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz und keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen wurde (erhältlich bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz)
c.) Bestätigung des Betreibungsamtes, dass in den letzten 5 Jahren keine Einträge von Verlustscheinen und keine Einträge von Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Versicherungen der obligatorischen Krankenversicherung vorhanden sind (erhältlich beim Betreibungsamt ihrer Gemeinde)
d.) Bestätigung des Gemeindesteueramtes, dass keine fälligen Steuerforderungen vorhanden sind (erhältlich beim Steueramt ihrer Gemeinde)
e.) Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 5a Abs. 2 KBüG).
Gebühren
Bund, Kanton und die Gemeinde Altdorf erheben je eine separate Einbürgerungsgebühr.
Bund: CHF 150.00 (für Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen)
CHF 100.00 (für Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind)
CHF 50.00 (für Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind und selbständig ein Gesuch einreichen)
Kanton: CHF 1 '000.00 (Erwachsene Personen ab 20. Altersjahr, Ehepaare mit oder ohne Kinder)
CHF 500.00 (Minderjährige und Erwachsene bis zum 19. Altersjahr)
Gemeinde: Fr. 1 '000.00 (Erwachsene Personen ab 20. Altersjahr, Ehepaare mit oder ohne Kinder)
CHF 500.00 (Minderjährige und Erwachsene bis zum 19. Altersjahr)
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Merkblatt_ordentl._Einburgerung_-_neues_BuG_1.1.18.pdf (PDF, 646.49 kB) | Download | 0 | Merkblatt_ordentl._Einburgerung_-_neues_BuG_1.1.18.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Sekretariat Gemeinderat | 041 874 12 23 | gemeinderatskanzlei@altdorf.ch |