Meldepflicht Hundehalter
Für Hundebesitzerinnen und -besitzer besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Die An- und Abmeldungen eines Hundes können Sie am Schalter der Einwohnerkontrolle mit der Angabe der Chip-Nummer vornehmen. Die An- bzw. Abmeldung muss spätestens 30 Tage nach dem Besitzerwechsel oder dem Tod des Hundes erfolgen.
Folgende Angaben sind für die Anmeldung erforderlich:
- Name und Adresse des Besitzers
- Hunderasse
- Chip-Nummer
Kennzeichnung der Hunde
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden durch die AMICUS in einer Datenbank erfasst.
| Hundesteuer | Preis |
|---|---|
| Pro Hund und Jahr | CHF 80.– |
| Diensthunde, Blindenhunde, Behindertenhunde, ausgebildete Rettungshunde (schriftliche Bestätigung notwendig) | CHF 0.– |
Die Hundesteuer wird jeweils im Frühjahr in Rechnung gestellt.
Hund an- oder abmelden
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